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AGBs PS

AGBs Personaldienstleistungen

§ 1 Rechtliche Voraussetzungen

Die Götz & Weise GmbH (nachfolgend „Götz & Weise“) ist im Besitz einer unbefristeten Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung nach §1 AÜG, ausgestellt durch die Bundesagentur für Arbeit, Regionaldirektion Bayern, am 12.10.2008.

Götz & Weise wird den Kunden (nachfolgend „Entleiher“) für den Fall des Wegfalls, der Nichtverlängerung, der Rücknahme oder des Widerrufs der Erlaubnis unverzüglich unterrichten.

Die Unterrichtung wird den Zeitraum der Abwicklung des Arbeitsvertrages mit dem Arbeitnehmer erfassen.

§ 2 Geltungsbereich

Götz & Weise verpflichtet sich mit dem Abschluss eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrages (nachfolgend „AÜV“), dem Entleiher Leiharbeitnehmer (nachfolgend „Arbeitnehmer“)zur Arbeitsleistung zu überlassen.

Es gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) für alle bestehenden und künftigen Rechtsgeschäfte zwischen der Götz & Weise GmbH, Rathsbergstraße 17, 90411 Nürnberg und dem Entleiher.

Die AGB gelten im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung auch ohne ausdrückliche Einbeziehung für alle zukünftigen Aufträge, Angebote, Lieferungen und Leistungen.

Der Anwendung sämtlicher anders lautender Vertrags-, Geschäfts-, Einkaufs- und Lieferbedingungen des Kunden wird hiermit ausdrücklich widersprochen, es sei denn, Götz & Weise willigt den anderen Bedingungen ausdrücklich durch vorherige schriftliche Bestätigung per Post oder per Fax (nicht hingegen durch elektronische Post) ein.

Einem entgegenstehenden Abtretungsverbot wird hiermit bereits ausdrücklich widersprochen.

Änderungen und Neufassungen der vorliegenden Geschäftsbedingungen werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie dem Vertragspartner schriftlich oder in Textform mitgeteilt werden und der Vertragspartner ihnen nicht ausdrücklich innerhalb von vier Wochen ab Erhalt der neuen AGB schriftlich widerspricht.

§ 3 Erklärung von Götz & Weise

Götz & Weise ist Mitglied des Bundesarbeitgeberverbands der Personaldienstleister. Sie hat weiterhin in ihrem Arbeitsvertrag mit dem Arbeitnehmer die Anwendung der zwischen dem Bundesverband Zeitarbeit (früher BZA, heute BAP) und der DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit abgeschlossenen Tarifverträge vom 22.07.2003 (in der jeweils letzten geltenden Fassung) sowie der zwischen dem Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister (BAP) und den Mitgliedern der DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit abgeschlossenen Branchentarifverträge vereinbart. Es handelt sich um Tarifverträge im Sinne von §§3 Abs. 1 Nr. 3, 9 Nr. 2 AÜG.

§ 4 Erklärung des Entleihers

Dem Entleiher ist bekannt, dass Götz & Weise zur Zahlung von Branchenzuschlägen an den Arbeitnehmer verpflichtet ist. Hierzu versichert der Entleiher, dass seine in der Anlage 2 zu jedem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag gemachten Angaben zutreffen, insbesondere zur Branchenzuordnung des Entleiherbetriebes, zu dem laufenden regelmäßig gezahlten Stundenentgelt eines vergleichbaren Arbeitnehmers des Entleiherbetriebes und zum Einsatz bzw. nicht erfolgten Einsatz des Arbeitnehmers im Entleiherbetrieb in den letzten drei Monaten vor der Überlassung.

Diese Anlage 2 reicht der Entleiher stets mit dem unterzeichneten AÜV bei Götz & Weise ein.

Der Entleiher verpflichtet sich Götz & Weise etwaige Änderungen der vorgenannten Angaben unverzüglich anzuzeigen.

Im Zuge dessen ist Götz & Weise berechtigt eine angemessene Anpassung des Stundensatzes nach §7 dieser AGB zu verlangen, sofern eine Neuermittlung des Vergleichsentgeltes infolge einer Lohnanpassung des vergleichbaren Arbeitnehmers des Entleihers oder eine Änderung des Stellenprofils des Arbeitnehmers dies erfordern.

§ 5 Beginn und Dauer der Überlassung

Die Überlassung des Arbeitnehmers beginnt mit dem im AÜV vereinbarten Datum.

Sofern im AÜV nichts anderes vereinbart wurde, ist der Vertrag unbefristet.

Innerhalb der ersten vier Monate der Überlassung kann der Vertrag nur schriftlich mit einer Kündigungsfrist von zwei Wochen zum Wochenende gekündigt werden.

Ab dem fünften Monat der Überlassung kann der Vertrag nur schriftlich mit einer Kündigungsfrist von 4 Wochen zum Wochenende gekündigt werden.

Eine Kündigung des Entleihers muss gegenüber Götz & Weise erfolgen, eine Kündigung gegenüber dem Arbeitnehmer ist unwirksam.

Macht Götz & Weise in den Fällen des §11 Abs.5 dieser AGB nicht von seinem Recht auf Austausch bzw. Ersatz des Arbeitnehmers Gebrauch, kann der Vertrag beiderseits fristlos gekündigt werden.

§ 6 Arbeitsumfang

Die regelmäßige Arbeitszeit des Arbeitnehmers bestimmt sich nach der im AÜV vereinbarten Arbeitszeit.

Die Ableistung von Überstunden richtet sich nach den betrieblichen Gegebenheiten des Entleihers.

Götz & Weise führt wöchentliche Zeitnachweise (Stundenzettel), die von dem Entleiher und dem Arbeitnehmer abgezeichnet werden.

Das Arbeitszeitgesetz ist einzuhalten. Der Entleiher verpflichtet sich, bei seinem zuständigen Gewerbeaufsichtsamt eine schriftliche Genehmigung einzuholen, falls Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen sowie über 10 Stunden pro Arbeitstag beschäftigt werden sollen, ersatzweise gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

§ 7 Vergütung / Zuschläge /Rechnungsstellung

Die Rechnungsstellung erfolgt nach den effektiv tatsächlich abgeleisteten Arbeitsstunden des Arbeitnehmers.

Je effektiv geleisteter Arbeitsstunde zahlt der Entleiher Götz & Weise den im AÜV vereinbarten Stundensatz zzgl. Gesetzlicher MwSt.

Eine etwaige Staffelung des Stundensatzes richtet sich nach den im AÜV getroffenen Vereinbarungen.

Wünscht der Entleiher Leistungen von Mehr-, Nacht-, Sonntags- oder Feiertagsarbeit, bedarf es einer besonderen vorherigen Absprache mit Götz & Weise. Etwaige Zuschläge für die o.g. Leistungen richten sich nach den im AÜV getroffenen Vereinbarungen.

Beim Zusammentreffen von Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschlägen ist jeweils nur der höhere Zuschlag zu vergüten.

Fahrtkosten und Auslösungen sind nach gesonderter Vereinbarung zu vergüten.

Die Rechnungsstellung wird monatlich innerhalb der ersten Woche des Kalendermonats aufgrund der Zeitnachweise nach §6 Abs.2 dieser AGB gestellt und ist innerhalb von 14 Tagen netto zu zahlen, sofern nicht etwas anderes im AÜV vereinbart wurde. Die Zeitnachweise stellt der Entleiher Götz & Weise bis zum Ende des dritten Werktages des auf die Arbeitsleistung folgenden Monats zur Verfügung.

Kommt der Entleiher dieser Verpflichtung nicht nach, so gelten die Aufzeichnungen des Arbeitnehmers.

Begründete Einwendungen des Entleihers sind innerhalb einer Woche nach Rechnungseingang nachzuweisen.

Gerät der Entleiher in Zahlungsverzug, so ist Götz & Weise berechtigt, sämtliche offenen – auch gestundeten – Rechnungen sofort fällig zu stellen und vom Entleiher den sofortigen Ausgleich oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.

Götz & Weise ist gleichzeitig berechtigt, bis zum Zahlungsausgleich den von ihr zur Verfügung zu stellenden Leiharbeiternehmer zurückzuhalten.

Bei Zahlungsverzug ist Götz & Weise berechtigt, Verzugszinsen i.H.v. 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p.a. zu verlangen.

Falls Götz & Weise in der Lage ist, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, ist Götz & Weise berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Entleiher ist berechtigt, Götz & Weise nachzuweisen, dass als Folge des Zahlungsverzugs kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

§ 8 Vermittlungsprovision bei Übernahme aus der Arbeitnehmerüberlassung

Bei Übernahme des Arbeitnehmers aus der Überlassung steht dem Verleiher eine Vermittlungsprovision zu. Die Höhe der Provision ist nach dem Bruttomonatsgehalt, das der Arbeitnehmer nach der Übernahme in den Entleiherbetrieb erzielt, wie folgt gestaffelt:

  • Bei einer Übernahme im ersten Überlassungsmonat: drei Bruttomonatsgehälter
  • Bei einer Übernahme im zweiten Überlassungsmonat: 8/9 von drei Bruttomonatsgehältern
  • Bei einer Übernahme im dritten Überlassungsmonat: 7/9 von drei Bruttomonatsgehältern
  • Bei einer Übernahme im vierten Überlassungsmonat: zwei Bruttomonatsgehälter
  • Bei einer Übernahme im fünften Überlassungsmonat: 5/9 von drei Bruttomonatsgehältern
  • Bei einer Übernahme im sechsten Überlassungsmonat: 4/9 von drei Bruttomonatsgehältern
  • Bei einer Übernahme im siebten Überlassungsmonat: ein Bruttomonatsgehalt
  • Bei einer Übernahme im achten Überlassungsmonat: 2/9 von drei Bruttomonatsgehältern
  • Bei einer Übernahme im neunten Überlassungsmonat: 1/9 von drei Bruttomonatsgehältern
  • Bei einer Übernahme nach dem neunten Monat entstehen keine Provisionsansprüche mehr.

Entsteht aus einer vorangegangenen Überlassung ein späteres Anstellungsverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Entleiher, ist Götz & Weise (auch bei keinem zeitlich unmittelbaren Zusammenhang zwischen Anstellungsverhältnis und Überlassung) berechtigt, eine Vermittlungsprovision zu fordern, wenn das Anstellungsverhältnis auf die vorangegangene Überlassung zurückzuführen ist und das Anstellungsverhältnis zwischen dem Entleiher und dem Arbeitnehmer innerhalb von neun Monaten nach der letzten Überlassung begründet wird. Dem Entleiher steht es frei, den Gegenbeweis zu führen und sich hierdurch von seiner Zahlungsverpflichtung zu befreien.

§ 9 Vermittlungsprovision bei Personalvermittlung ohne vorherige Überlassung

Bei einer Personalvermittlung ohne vorherige Überlassung verpflichtet sich der Entleiher bei Zustandekommen eines Arbeitsvertrages zwischen ihm oder einem mit ihm verbundenen Unternehmen und einem von Götz & Weise vorgeschlagenen Bewerber ein Vermittlungshonorar in Höhe von drei Bruttomonatsgehältern (die der Bewerber nach der Einstellung in den Entleiherbetrieb erzielt) zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen.

Die Vermittlungsprovision ist sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig.

Eine Erstattung der Vermittlungsprovision auf Grund der Kündigung einer der Vertragsparteien des Anstellungsvertrages oder anderer Gründe ist ausdrücklich ausgeschlossen. Das Risiko trägt der Entleiher als Arbeitgeber.

§ 10 Aufrechnung / Zurückbehaltung

Der Entleiher ist nicht berechtigt, gegenüber Götz & Weise aufzurechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, es sei denn, die Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

§ 11 Weisungsbefugnis und Fürsorgepflichten des Entleihers

Der Entleiher ist berechtigt, dem Arbeitnehmer alle Weisungen zu erteilen, die nach Art und Umfang in den Tätigkeitsbereich des Arbeitnehmers fallen.

Götz & Weise tritt dem Entleiher insoweit seine Ansprüche auf Arbeitsleistung gegen den Arbeitnehmer mit dessen Einverständnis ab.

Götz & Weise gewährleistet, dass der Arbeitnehmer in den Betrieb des Entleihers integriert werden kann und insbesondere, dass die vertragliche Verpflichtung zur Tätigkeit nach Art, Ort und Zeit unter Einschluss notwendiger Überstunden besteht.

Der Entleiher verpflichtet sich, die sich aus dem Einsatz des Arbeitnehmers in seinem Betrieb ergebenden gesetzlichen Fürsorgepflichten zu erfüllen. Insbesondere hat der Entleiher den Arbeitnehmer vor Beginn der Beschäftigung und bei Veränderungen in seinem Arbeitsbereich über Gefahren für Sicherheit und Gesundheit, denen er bei der Arbeit ausgesetzt sein kann, sowie über die Maßnahmen und Einrichtungen zur Abwendung dieser Gefahren zu unterrichten (geltende Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzvorschriften).

Soweit die Tätigkeit des Arbeitnehmers eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung voraussetzt, hat der Entleiher vor Beginn der Tätigkeit eine solche Untersuchung durchzuführen.

Der Entleiher wählt die nötige und geeignete persönliche Schutzausrüstung des Arbeitnehmers aus.

Er unterweist vor Arbeitsbeginn den Arbeitnehmer in der Handhabung, Benutzung, Aufbewahrung und dem Erkennen von Schäden an der persönlichen Schutzausrüstung und über die Gefährdungen am Arbeitsplatz und ist für die Erstellung von Betriebsanweisungen für das Benutzen von Schutzbrillen, Schutzkleidung, Atemschutzgeräten, Schutzhandschuhen, Schutzausrüstung gegen Absturz und Ertrinken und Schutzausrüstung zum Halten und Retten (sofern erforderlich) verantwortlich.

Der Entleiher kontrolliert in regelmäßigen Abständen bei Begehungen am Arbeitsplatz, ob die persönliche Schutzausrüstung benutzt wird und setzt dies auch durch.

Ob die persönliche Schutzausrüstung durch den Entleiher oder den Verleiher gestellt wird, wird im Einzelfall geklärt. Im Streitfall teilen sich die Parteien die Kosten.

Bei der Arbeitnehmerüberlassung obliegen die Arbeitgeberpflichten gemäß Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) dem Kundenunternehmen und dem Zeitarbeitsunternehmen im gleichen Maße. In der Praxis erfolgt eine Abstimmung, welche persönliche Schutzausrüstung von wem gestellt wird.

Der Entleiher hat den Arbeitnehmer zusätzlich über die Notwendigkeit besonderer Qualifikationen und beruflicher Fertigkeiten oder einer besonderen ärztlichen Überwachung sowie über erhöhte Gefahren des Arbeitsplatzes zu unterrichten.

Der Entleiher ist verpflichtet, einen etwaigen Arbeitsunfall Götz & Weise sofort anzuzeigen und ihr alle Informationen für die Unfallmeldung nach §193 Abs. 1 SGB VII zur Verfügung zu stellen. Eine Kopie der Unfallanzeige hat der Entleiher der für seinen Betrieb zuständigen Berufsgenossenschaft zu übersenden.

Sollte der Arbeitnehmer bei mangelhaften oder nicht vorhandenen Sicherheitseinrichtungen, Ausrüstungen oder Schutzkleidung die Aufnahme oder Fortsetzung der Tätigkeit berechtigterweise ablehnen, haftet der Entleiher für den dadurch entstandenen Lohnausfall.

Zur Wahrnehmung seiner Arbeitgeberpflichten wird Götz & Weise innerhalb der Arbeitszeiten jederzeit ein Zutrittsrecht zum Arbeitsplatz des Arbeitnehmers eingeräumt.

§ 12 Abberufung und Austausch des Arbeitnehmers

Der Entleiher kann von Götz & Weise die Abberufung des Arbeitnehmers für den nächsten Tag verlangen und sofortigen geeigneten Ersatz verlangen, wenn der Entleiher dessen Weiterbeschäftigung aus personen- oder verhaltensbedingten Gründen ablehnt. Die Gründe müssen nachvollziehbar, sachbezogen und willkürfrei dargelegt und im Streitfall durch Dokumente oder Aussagen anderer Mitarbeiter des Entleiherbetriebes belegbar sein. Die Gründe müssen nicht die Anforderungen des §1 Abs.2 KSchG erfüllen.

Der Entleiher kann den Arbeitnehmer während der Arbeitsschicht mit sofortiger Wirkung von der Arbeitsstelle verweisen und für den nächsten Tag geeigneten Ersatz verlangen, wenn ein Grund vorliegt, der einen Arbeitgeber zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund nach §626 BGB berechtigen würde und der Entleiher Götz & Weise den Grund unter Zur-Verfügung-Stellung der Nachweise schriftlich mitteilt.

Im Falle des unentschuldigten Fehlens des Arbeitnehmers kann der Entleiher von Götz & Weise unverzüglich die Gestellung eines geeigneten Ersatzes fordern.

Kommt Götz & Weise der Gestellung eines geeigneten Ersatzes nicht nach, kann der Vertrag beiderseits fristlos gekündigt werden.

Kommt Götz & Weise dem Verlangen nach Abberufung, Austausch und Ersatz des Arbeitnehmers nicht nach, kann der Entleiher die Bestellung des betreffenden Arbeitnehmers fristlos kündigen.

Etwaige Schadensersatzansprüche des Entleihers bleiben unberührt.

Götz & Weise ist jederzeit berechtigt, bei Abwesenheit des überlassenen Arbeitnehmers aufgrund Krankheit, Urlaub, unentschuldigtem Fehlen, Mutterschaft, Elternzeit, Wehr- oder Ersatzdienst oder aus ähnlichen Gründen und bei Ausscheiden des überlassenen Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis, einen anderen Arbeitnehmer mit vergleichbarer Qualifikation zu stellen.

§ 13 Pflichten von Götz & Weise

Götz & Weise haftet dem Entleiher nur, wenn sie bei der Auswahl des überlassenen Arbeitnehmers nicht die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet hat. Götz & Weise verpflichtet sich zur Vorlage von erforderlichen Qualifikationsnachweisen bzgl. des Arbeitnehmers.

Ist der Arbeitnehmer Ausländer, ohne dass ihm nach den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften oder nach dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Freizügigkeit zu gewähren ist oder er eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder eine Aufenthaltsberechtigung besitzt, legt Götz & Weise dem Entleiher eine Arbeitserlaubnis oder eine Arbeitsberechtigung nach §§284 ff. SGB III vor.

Götz & Weise verpflichtet sich, auf Verlangen des Entleihers mit Rücksicht auf die nach §§28e Abs.2 SGB IV bzw. 42d EStG bestehende Haftung des Entleihers für die Sozialversicherungsbeiträge und die Lohnsteuer des überlassenen Arbeitnehmers Unbedenklichkeitsbescheinigungen vorzulegen.

Wird der Entleiher gem. §§28e SGB IV und/oder 42d EStG von der zuständigen Einzugsstelle bzw. dem Finanzamt in Anspruch genommen, ist er berechtigt, die Götz & Weise geschuldete Vergütung in Höhe der von der jeweiligen Einzugsstelle bzw. dem Finanzamt geltend gemachten Forderungen einzubehalten, bis Götz & Weise nachweist, dass sie die Beiträge bzw. die Lohnsteuer ordnungsgemäß abgeführt hat.

§ 14 Verschwiegenheit

Götz & Weise und der Arbeitnehmer sind zur Geheimhaltung über alle vertraulichen oder geheimhaltungsbedürftigen Geschäftsangelegenheiten des Entleihers, insbesondere die Inhalte und Konditionen des Vertrages, sowie als vertraulich gekennzeichnete Geschäftsangelegenheiten, verpflichtet.

Götz & Weise und der Arbeitnehmer wird die ihnen im Rahmen des Vertragsverhältnisses zur Kenntnis gelangten Informationen über den Entleiher sowie ggf. ausgehändigte Unterlagen und Materialien, vertraulich behandeln und verpflichten sich, diese ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung weder zu verwenden oder zu verwerten noch an Dritte weiterzugeben, soweit dies nicht im Rahmen der Vertragserfüllung erforderlich ist.

Dies gilt nicht bei erkennbaren Verstößen gegen nationale oder internationale strafrechtliche Vorschriften (z.B. Volksverhetzung, Diskriminierungen usw.).

Sofern bei der Bearbeitung strengere Geheimhaltungsverpflichtungen zu beachten sind, ist der Kunde verpflichtet, Götz & Weise und ggf. dem Arbeitnehmer diese Auflagen bei Vertragsschluss schriftlich ausdrücklich mitzuteilen.

Die Parteien verpflichten sich wechselseitig zur Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz, insbesondere §5 Bundesdatenschutzgesetz, und tragen für deren Einhaltung Sorge. Die vorstehende Verpflichtung besteht auch nach Beendigung der Zusammenarbeit fort.

Der Entleiher erklärt sich einverstanden, dass seine Daten im Sinne des Datenschutzes zur Erfüllung des Auftrags bei Götz & Weise gespeichert und verarbeitet werden.

§ 15 Haftung

Götz & Weise haftet nur für die geeignete Auswahl seines Arbeitnehmers für die vereinbarte Tätigkeit. Sie haftet nicht für die Ausführung der Arbeiten durch den Arbeitnehmer sowie für Schäden, die dieser in Ausübung seiner Tätigkeit verursacht. Der Entleiher ist verpflichtet, Götz & Weise von allen Ansprüchen freizustellen, die Dritte im Zusammenhang mit der Ausführung und der Verrichtung der dem überlassenen Arbeitnehmer übertragenen Tätigkeiten erheben.

Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet Götz & Weise bei eigenem Verschulden nach den gesetzlichen Bestimmungen.

Für alle sonstigen Schäden haftet Götz & Weise bei eigenem Verschulden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Haftung für leichte / normale Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Dies gilt sowohl für die Haftung für die sorgfältige Auswahl des Arbeitnehmers als auch für alle anderen Fälle (Verzug, Unmöglichkeit, positive Vertragsverletzung, Verschulden beim Vertragsschluss etc.).

Sollten die in der Anlage 2 zu dem AÜV gemachten Angaben des Entleihers nicht zutreffen, unvollständig oder fehlerhaft sein oder teilt der Entleiher Götz & Weise Änderungen unvollständig, fehlerhaft oder nicht unverzüglich mit und ist Götz & Weise aus diesem Grunde zur nachträglichen Zahlung von Branchenzuschlägen an den Arbeitnehmer verpflichtet, ist der Entleiher zum Ersatz sämtlicher Götz & Weise hierdurch entstehenden Schäden verpflichtet. Götz & Weise ist frei darüber zu entscheiden, ob sie sich gegenüber dem Arbeitnehmer auf Ausschlussfristen beruft; insoweit unterliegt er nicht der Pflicht zur Schadensminderung. Als zu ersetzender Schaden gilt die Summe der von Götz & Weise zu zahlenden Bruttobeträge zuzüglich des Arbeitgeberanteils zur Sozialversicherung. Zusätzlich ist der Entleiher verpflichtet, Götz & Weise von Ansprüchen der Sozialversicherungsträger und der Finanzverwaltung freizustellen, die diese aufgrund der oben genannten Haftungstatbestände unabhängig von Bruttoentgeltzahlungen geltend machen.

Die Haftung ist ausgeschlossen, wenn der Arbeitnehmer mit Wertgegenständen, Geldangelegenheiten oder nicht vereinbarten Arbeiten vom Entleiher betraut wird.

Treten außergewöhnliche Umstände ein, die bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar waren, wie z.B. Krankheiten, innere Unruhen, Katastrophen, Epidemien, hoheitliche Anordnungen, Streik oder ähnliches, durch die eine ordnungsgemäße Vertragsdurchführung seitens Götz & Weise erschwert oder gefährdet wird, behält sich Götz & Weise vor, Absagen oder Änderungen vorzunehmen. In diesen Fällen liegt die Gefahrtragung beim Entleiher. Schadensersatzansprüche des Entleihers sind in diesen Fällen ausgeschlossen.

§ 16 Schlussbestimmungen

Sollte eine der vorliegenden Bedingungen aus irgendeinem Grund ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen dadurch nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich vielmehr, die ungültige Bedingung von Beginn der Ungültigkeit an durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg nach Möglichkeit gleichkommende Regelung zu ersetzen.

Enthält der Vertrag eine Regelungslücke, verpflichten sich die Parteien, den Vertrag durch eine angemessene Regelung zu ergänzen, die sie nach dem Sinn und Zweck des Vertrages vereinbart hätten, sofern sie bei Abschluss dieses Vertrages oder der späteren Aufnahme oder Änderung einer Bestimmung den Punkt bedacht hätten.

§ 17 Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

Wenn der Vertragspartner Unternehmer ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag das Gericht des Geschäftssitzes von Götz & Weise, Nürnberg, Bundesrepublik Deutschland.

Auf diesen Vertrag ist ausschließlich deutsches Recht anwendbar. Die Anwendung der Bestimmungen des UN-Kaufrechts wird ausdrücklich ausgeschlossen. Mit Erscheinen der aktualisierten AGB verlieren ältere Versionen ihre Gültigkeit.

Stand: August 2014