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Einkaufsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich – Allgemeines

Es gelten ausschließlich die nachfolgenden Einkaufsbedingungen für alle bestehenden und künftigen Rechtsgeschäfte zwischen der Götz & Weise GmbH, Rathsbergstraße 17, 90411 Nürnberg (nachfolgend „Götz & Weise“) und dem Lieferanten.

Die Einkaufsbedingungen gelten im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung auch ohne ausdrückliche Einbeziehung für alle zukünftigen Aufträge, Bestellungen, Lieferungen und Leistungen.

Der Anwendung sämtlicher anders lautender Vertrags-, Geschäfts- und Verkaufsbedingungen des Lieferanten wird hiermit ausdrücklich widersprochen, es sei denn, Götz & Weise willigt den anderen Bedingungen ausdrücklich durch vorherige schriftliche Bestätigung per Post oder per Fax (nicht hingegen durch elektronische Post) zu.
Einem entgegenstehenden Abtretungsverbot wird hiermit bereits ausdrücklich widersprochen.

Die vorbehaltlose Annahme von Lieferungen und Leistungen oder deren Bezahlung bedeutet keine Zustimmung zu den Verkaufsbedingungen des Lieferanten.

Änderungen und Neufassungen der vorliegenden Einkaufsbedingungen werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie dem Vertragspartner schriftlich oder in Textform mitgeteilt werden und der Vertragspartner ihnen nicht ausdrücklich innerhalb von vier Wochen ab Erhalt der neuen Einkaufsbedingungen schriftlich widerspricht.

§ 2 Bestellung / Auftragsbestätigung

Die Bestellungen von Götz & Weise bedürfen der Schriftform per Fax oder E-Mail. Der Lieferant ist verpflichtet, die Bestellung in der gleichen Form innerhalb der in der Bestellung genannten Frist anzunehmen. Nach Ablauf dieser Frist ist Götz & Weise zum Widerruf berechtigt.
Eine Auftragsbestätigung unter Abweichung von der Bestellung wird nur wirksam, wenn Götz & Weise sie schriftlich bestätigt.

Alle Bedingungen, Spezifikationen, Normen und sonstige Unterlagen, die der Bestellung beigefügt oder darin aufgeführt sind, sind Inhalt der Bestellung.

Der Lieferant hat die Bestellung als Geschäftsgeheimnis zu betrachten und vertraulich zu behandeln. Er haftet für alle Schäden, die Götz & Weise aus der Verletzung der vorgenannten Verpflichtung entstehen.

§ 3 Änderung des Liefergegenstandes

Verlangt Götz & Weise eine Änderung des Liefergegenstandes, so hat der Lieferant Götz & Weise unverzüglich etwaige Mehr- bzw. Minderpreise und Terminauswirkungen schriftlich mitzuteilen und nachzuweisen.

§ 4 Lieferzeit

Vereinbarte Liefertermine und – fristen sind verbindlich. Mit ihrer vom Lieferanten zu vertretenden Überschreitung gerät dieser ohne Mahnung in Verzug. Der Lieferant hat Götz & Weise unverzüglich von absehbaren Lieferverzögerungen in Kenntnis zu setzen.

Im Falle des Lieferverzuges stehen Götz & Weise die gesetzlichen Ansprüche insbesondere auf Ersatz eines Götz & Weise durch den Verzug entstehenden Schadens zu. Mehrkosten, insbesondere im Falle notwendiger Deckungskäufe, gehen zu Lasten des Lieferanten.

Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung bedeutet keinen Verzicht auf Ersatzansprüche.

§ 5 Lieferung

Der Lieferant hat in allen Schriftstücken, die sich auf eine Bestellung beziehen, die Bestell- und Projektnummer anzugeben.

Teillieferungen bedürfen der Zustimmung durch Götz & Weise.

Die Lieferung versteht sich frei Haus am Firmensitz von Götz & Weise, sofern nicht etwas anderes schriftlich bestellt wurde.

§ 6 Rechnung und Zahlung

Über jede Lieferung oder Leistung hat der Lieferant eine Rechnung einzureichen.

Die Rechnung muss im Wortlaut mit den Bestellbezeichnungen übereinstimmen und die Bestell- und Projektnummer von Götz & Weise enthalten. Ferner sind Besteller und Bestelldatum anzuführen. Rechnungen, die diese Angaben nicht enthalten, werden von Götz & Weise zurückgesandt und begründen keine Fälligkeit. Die Frist für die Bezahlung der Rechnung beginnt mit dem Werktag, der dem Eingang einer ordnungsgemäßen und prüfbaren Rechnung oder der Übernahme der Ware bzw. Leistung folgt – je nachdem, welches Datum das spätere ist.

Der Zahlungsausgleich erfolgt vom Eingang der Rechnung an gerechnet innerhalb der in der Bestellung von Götz & Weise angegebenen Frist, unbeschadet des Rechtes späterer Reklamationen. Bei vorzeitiger Annahme der Liefergegenstände beginnt die Zahlungsfrist ab Liefertermin gemäß der Bestellung oder ab Rechnungseingang zu laufen – je nachdem, welches Datum das spätere ist. Bei Werkverträgen oder vertraglich vereinbarten Abnahmen beginnt die Zahlungsfrist nicht vor Abnahme.

Bei fehlerhafter Lieferung ist Götz & Weise berechtigt, die Zahlung bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten, und zwar ohne Verlust von Rabatten, Skonti und ähnlichen Zahlungsvergünstigungen.

§ 7 Mängelhaftung, Mängeluntersuchung, Qualitätsprüfung

Der Lieferant hat dafür einzustehen, dass die Liefergegenstände frei von Sach- und Rechtsmängeln sind.

Wir sind berechtigt, die Liefergegenstände nach anerkannten Stichprobenverfahren im ordentlichen Geschäftsgang zu untersuchen. Der Lieferant verzichtet auf den Einwand verspäteter Mängelrüge, wenn ihm die im genannten Ablauf entdeckten Mängel unverzüglich bzw. die nicht entdeckten Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung angezeigt werden.

Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen Götz & Weise ungekürzt zu. Der Lieferant hat nach Wahl von Götz & Weise unentgeltlich Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu leisten. Dem Lieferanten stehen dabei maximal zwei Nacherfüllungsversuche zu. Ist der Lieferant nach der Mängelanzeige von Götz & Weise erkennbar nicht willens oder nicht in der Lage die Nacherfüllung so rasch zu leisten, wie dies zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden erforderlich ist, hat Götz & Weise das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und Ersatz der notwendigen Kosten und Aufwendungen zu verlangen. Das Gleiche gilt, wenn der Lieferant den Mangel nach erfolglosem Ablauf einer von Götz & Weise schriftlich gesetzten angemessenen Frist nicht beseitigt hat.

Darüber hinaus behält sich Götz & Weise vor einzelvertraglich mit dem Lieferanten ferner auch Konventionalstrafen zu vereinbaren.

§ 8 Schutzrechte

Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Schutzrechte Dritter verletzt werden. Wird Götz & Weise von Dritten wegen einer solchen Verletzung in Anspruch genommen, hat der Lieferant Götz & Weise von allen Ansprüchen freizustellen und sämtliche Kosten und Aufwendungen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme zu tragen.

§ 9 Rechte an Unterlagen, Modellen, etc.

Überlassene Unterlagen, Daten, DV-Informationen, Software, Materialien und Gegenstände (z.B. Muster, Modelle) – nachfolgend „Material“ genannt -, die Götz & Weise dem Lieferanten zur Ausführung eines Auftrages zur Verfügung stellen, bleibt Eigentum von Götz & Weise und ist von dem Lieferanten sorgfältig zu behandeln, zu pflegen und auf Verlangen von Götz & Weise zu versichern. Alle Rechte daran, mit Ausnahme der auftragsbezogenen Mitbenutzungsrechte stehen allein Götz & Weise zu. Das Material darf ohne schriftliche Zustimmung von Götz & Weise weder für andere als die auftragsbezogenen Zwecke verwendet noch vervielfältigt, noch Dritten zugänglich gemacht werden. Produkte, die mit Hilfe des Materials nach Angaben von Götz & Weise oder unter wesentlicher Beteiligung bei der Entwicklung hergestellt werden, dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung von Götz & Weise an Dritte geliefert werden.

Erwirbt der Lieferant speziell zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Material von Götz & Weise oder von Dritten, mit der Maßgabe, dass Götz & Weise die Investition finanziert und/oder eine Option besteht, nach der Götz & Weise das Material spätestens nach Ausführung des Auftrags ankaufen kann oder muss, gelten die Regelungen in Abs.1 Sätze 3 und 4. entsprechend. Gleiches gilt auch, wenn das Material im Eigentum des Lieferanten steht, in dem Material oder in den mit Hilfe des Materials herzustellenden Produkten aber Know-how von Götz & Weise enthalten oder verkörpert ist.

§ 10 Geheimhaltung

Der Lieferant wird die ihm im Rahmen des Vertragsverhältnisses zur Kenntnis gelangten Informationen über Götz & Weise und deren Kunden sowie ausgehändigte Unterlagen und Materialien, vertraulich behandeln und verpflichtet sich, diese ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung weder zu verwenden oder zu verwerten noch an Dritte weiterzugeben, soweit dies nicht im Rahmen der Vertragserfüllung erforderlich ist. Der Lieferant verpflichtet sich, diese Dritten zur Geheimhaltung zu verpflichten.

Der Lieferant ist damit einverstanden, dass Götz & Weise die im Rahmen der Geschäftsbeziehung erforderlichen Daten des Lieferanten und der mit ihm abgeschlossenen Verträge über EDV speichert und lediglich für eigene Zwecke innerhalb des Unternehmens verwendet.

§ 11 Mindestlohn

Mit der Bestätigung einer Bestellung sichert der Lieferant zu, den gesetzlichen Mindestlohn an seine Mitarbeiter zu zahlen. Auf Nachfrage von Götz & Weise wird er dies auch schriftlich bestätigen. Gleiches gilt für ggf. durch den Lieferanten eingeschaltete Subunternehmen.

§ 12 Schlussbestimmungen

Sollte eine der vorliegenden Bedingungen aus irgendeinem Grund ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen dadurch nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich vielmehr, die ungültige Bedingung von Beginn der Ungültigkeit an durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg nach Möglichkeit gleichkommende Regelung zu ersetzen.

Enthalten die vorliegenden Bedingungen eine Regelungslücke, verpflichten sich die Parteien, die vorliegenden Bedingungen durch eine angemessene Regelung zu ergänzen, die sie nach dem Sinn und Zweck dieser Bedingungen vereinbart hätten, sofern sie bei Abschluss eines Vertrages oder der späteren Aufnahme oder Änderung einer Bestimmung den Punkt bedacht hätten.

§ 13 Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

Es gilt als ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag das Gericht des Geschäftssitzes von Götz & Weise, Nürnberg, Bundesrepublik Deutschland.

Auf diesen Vertrag ist ausschließlich deutsches Recht anwendbar. Die Anwendung der Bestimmungen des UN-Kaufrechts wird ausdrücklich ausgeschlossen. Mit Erscheinen der aktualisierten Einkaufsbedingungen verlieren ältere Versionen ihre Gültigkeit.

Stand: Januar 2015